( Pkt 17b KV-Hotel- und Gastgewerbe ) Nach dem KV f. Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gelten befristete Dienstverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ (Ende der Saison) gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Damit ist jedoch die Vereinbarung eines befristeten Dienstverhältnisses nicht zustande gekommen, weil ein bestimmter Endzeitpunkt nicht vereinbart war. ASG Wien 12.10.1999, 13 Cga 177/98p, Berufung erhoben.