(§ 10a MSchG) Die Befristung des Dienstverhältnisses einer Planungsassistentin, die in einem Team, aus 4 Mitarbeitern, für die Planung und Einrichtung von Büros am Computer verantwortlich war, nach einem Probemonat auf weitere zwei Monate (also eine Erprobungszeit von insgesamt 3 Monaten), ist sachlich gerechtfertigt, so dass es bei Schwangerschaft keinesfalls zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots kommt.