Bundesgesetz; BGBl I 2000/73, ausgegeben am 8. 8. 2000
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Mit der vorliegenden Novellierung des PKG wird rückwirkend ab 1. 1. 2000 die Möglichkeit geschaffen, auch jene Personen in eine Pensionskassenlösung einzubeziehen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder einer Gebietskörperschaft stehen (§ 1 Abs 8 PKG). Unabhängig davon ist aber vom Bund oder vom jeweiligen Land jedenfalls noch eine gesetzliche Regelung für den Beitritt in eine Pensionskasse sowie die Anwendung des Betriebskassenpensionsgesetzes vorzusehen (§ 5 Z 1 lit a sublit dd PKG).