( § 23 AngG, § 97 Abs 1 Z 4, § 109 ArbVG ) Ein Abfertigungsanspruch aus einem Sozialplan gebührt auch dann, wenn dieser erst nach der ungerechtfertigten Entlassung eines Arbeitnehmers wirksam wird.
OLG Wien 11.04.2000, 9 Ra 2/00f, Revision unzulässig