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§ 51 BDG, § 13 GehG

ArbeitsrechtARD 5144/17/2000 Heft 5144 v. 11.8.2000

( § 51 BDG, § 13 GehG ) Nur bei einer Abwesenheit des Beamten vom Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen - sofern er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert - gilt nach § 51 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 als spezifische Rechtsfolge die Abwesenheit als nicht gerechtfertigt, wodurch der Entfall der Bezüge nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG 1956 infrage kommt. Dementgegen knüpft der Tatbestand des § 52 Abs 1 BDG 1979 - wonach sich ein Beamter, sofern berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung bestehen, auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat - nicht an die Regelung des § 51 Abs 2 BDG 1979 an, so dass in diesem Fall keine spezifische Rechtsfolge im Sinne der letztgenannten Bestimmung normiert ist, sondern die allgemeinen Rechtsfolgen für die Nichtbefolgung einer Weisung (Disziplinarverfahren) einzutreten haben. VwGH 17.02.1999, 97/12/0108. (Bescheid aufgehoben)

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