( § 8 Abs 8 AngG ) Sofern ein Dienstvertrag das Erfordernis, die Krankenstandsbestätigung ohne weitere Aufforderung dem Arbeitgeber vorzuweisen, enthält, steht er im Widerspruch mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 8 AngG und ist daher nichtig. Der zusätzlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, weitere Auskünfte über den Krankenstand zu geben, geht aber ebenfalls ein Verlangen des Arbeitgebers voraus. Eine eigenständige Verpflichtung des Arbeitnehmers, fortlaufend über die Heilungsfortschritte und den Krankheitsverlauf Meldung zu machen, ist durch § 8 AngG nicht gedeckt. ASG Wien 24.11.1999, 8 Cga 82/99g, rk.