( § 8 Abs 1 und Abs 8 AngG ) Ist der von einem Arbeitnehmer - wenn auch nur subjektiv - empfundene Stress an seiner Arbeitsstelle für den behandelnden Arzt ein ausreichender Grund, um eine Krankschreibung vorzunehmen, ergibt sich für den Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt kein Anlass, an seiner Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln. Auch wenn sich der behandelnde Arzt in bestimmten Grenzen auf die anamnestischen Angaben des Arbeitnehmers verlassen muss und keine genauen Kenntnisse über die Art der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat, kann dies dem Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereichen. ASG Wien 07.05.1999, 34 Cga 143/98t, rk.