( § 7 Abs 4 Slbg. ParkgebG ) Nennt der Zulassungsbesitzer eines Kfz in Beantwortung einer Lenkererhebung keine bestimmte Person, ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Der Hinweis, sich an seinen Sohn zu wenden, ist vom Inhalt her keine rechtmäßige Auskunft über die Lenkeranfrage. VwGH 18.10.1999, 98/17/0333. (Beschwerde abgewiesen)