( Tir. TourismusG, Art 86 EG, Art 90 EGV ) Ein mit Tourismusbeiträgen belastetes Unternehmen kann sich nicht darauf stützen, dass die Tourismusverbände - ihre Unternehmenseigenschaft vorausgesetzt - die ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel gemeinschaftswidrig (z.B. im Sinne der Wettbewerbsregeln) verwenden. Der Gemeinschaftsrechtsordnung ist nämlich keine Regelung zu entnehmen, die dem Abgabepflichtigen einen Anspruch auf gemeinschaftsrechtskonforme Verwendung der öffentlichen Mittel einräumt. Es liegt durch Vorschreibung von Tourismusbeiträgen auch kein Verstoß gegen die Regeln des freien Dienstleistungsverkehrs vor, wenn das belastete Unternehmen keine grenzüberschreitenden Leistungen erbringt, die mit der Tourismusabgabe belastet wären; Auslandsleistungen sind nämlich aus der Bemessungsgrundlage grundsätzlich auszuscheiden. Weiters wird die unterschiedliche Steuerlast auf jenen Gebieten, wo eine Harmonisierung der Steuern im Gemeinschaftsrecht noch nicht erfolgt ist - was für die Tourismusabgabe zutrifft -, von der Gemeinschaft hingenommen und nicht unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit als unzulässig angesehen. VwGH 27.09.1999, 98/17/0279. (Beschwerde abgewiesen)