( § 863 ABGB, § 120, § 62 ArbVG ) Aus dem Zuwarten der gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit einer BR-Kündigung kann infolge des Klarstellungsinteresses des Arbeitgebers und der Belegschaft insbesondere dann auf einen Verzicht der Geltendmachung geschlossen werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats infrage steht.
OGH 01.12.1999, 9 Ob A 276/99z