( § 121 Z 1 ArbVG ) Der Kündigungsgrund des § 121 Z 1 ArbVG ist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung nur dann gegeben, wenn in einer anderen Betriebsabteilung kein Arbeitsplatz gefunden werden kann, der vom Betriebsratsmitglied ausgefüllt werden kann. Hat ein BR-Mitglied zwar gegen die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einer anderen Betriebsabteilung protestiert, jedoch an diesem Arbeitsplatz die Arbeit angetreten, fehlt es an den Voraussetzungen, dass das BR-Mitglied ohne erheblichen Schaden im Betrieb des Arbeitgebers nicht weiter beschäftigt werden könnte. OLG Wien 26.05.2000, 9 Ra 97/00a.