( § 61 ASGG, § 120, § 122 ArbVG ) Die Frage der Gültigkeit einer Betriebsratswahl, deren Unwirksamkeit in einem anderen Verfahren zwischen nicht identen Parteien vorläufig festgestellt wurde, ist als Vorfrage für die Beurteilung der Wirksamkeit der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes vom erkennenden Gericht selbständig zu beurteilen.
ASG Wien 21.12.1999, 32 Cga 161/99a, Berufung erhoben