( RL 79/1072/EWG , § 12 UStG ) Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem sie nur für einen Teil ihrer Umsätze besteuert werden, erwächst ein Anspruch auf Erstattung eines Teils der Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, auf Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben wurde, die die Steuerpflichtigen für ihre Umsätze in dem ersteren Mitgliedstaat verwenden.