( Art 140 B-VG ) Werden einem Normadressaten hinsichtlich einer kundgemachten Norm (hier: Kreditinstitute anlässlich der Einführung einer Spekulationsertragsteuer) im ausschließlichen Interesse des Abgabengläubigers öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich der Abgabeneinhebung übertragen und damit Pflichten qualitativ besonderer Art auferlegt, deren Erfüllung von ihnen zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen und persönlicher Haftungen umfang- und kostenmäßig ins Gewicht fallende und eine erhebliche Vorlaufzeit in Anspruch nehmende Vorbereitungen verlangt, ist der Normadressat auch dann zur Erhebung einer Individualbeschwerde vor dem VfGH berechtigt, wenn diese Norm noch gar nicht in Kraft getreten ist.