( § 17 KStG 1966, § 12 Abs 2 KStG 1988 ) Ein Kreditunternehmen muss das aus steuerlicher Sicht sinnvolle Verhalten, für die Finanzierung der Vergabe von Auslandskrediten, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen zu nicht steuerpflichtigen Einkommen führen, Eigenmittel anstatt von Fremdkapital zu verwenden, nicht beweisen, wenn es über ausreichende Eigenmittel verfügt und die Abgabenbehörde keinen konkreten, für die Finanzierung durch Fremdmittel sprechenden Bezug zu den vergebenen Krediten nennen kann.