( § 184 BAO ) In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht im Abgabenverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Rechtshilfe in Abgabensachen von ausländischen Behörden nicht entsprechend geleistet wird. Zur Schätzung ist die Abgabenbehörde daher insbesondere dann berechtigt, wenn der inländische Abgabepflichtige über die Geschäftsbeziehungen zu einem im Ausland (hier: Schweiz) domizilierten Geschäftspartner keinerlei schriftlichen Unterlagen vorlegen konnte und überdies die Rechnungen des ausländischen Geschäftspartners an den Steuerpflichtigen vom Steuerpflichtigen selbst - in Schillingwährung - ausgestellt wurden. Mit der Erteilung von Gutschriften ist dieser Sachverhalt in keiner Weise vergleichbar und auch darauf, dass derartige - den abgabenrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufende - Vorgangsweisen in der Branche des Steuerpflichtigen üblich seien, kommt es dabei nicht an. VwGH 31.05.2000, 97/13/0039. (Beschwerde abgewiesen)