( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Wird vom Arbeitsmarktservice der von einem türkischen Gastarbeiter gestellte Feststellungsantrag hinsichtlich seiner Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich nicht „abgelehnt“, sondern eine (nicht beantragte) negative Feststellung getroffen, dass er die Voraussetzungen gemäß Art 7 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht erfüllt, und ferner (ohne Antrag) festgestellt, dass er nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sei, fehlt einem derartigen Feststellungsbescheid die materiell-rechtliche Grundlage. VwGH 17.01.2000, 97/09/0148. (Bescheid aufgehoben)