( § 4c AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Zurückgelegte, freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verschaffende Beschäftigungszeiten eines türkischen Arbeitnehmers sind dann nicht als ordnungsgemäß iSd Art 6 Abs 1 ARB 1/80 anzusehen, wenn diesem während dieser Zeiten ein unbestrittenes Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat Österreich nicht zustand. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus. VwGH 12.04.2000, 97/09/0202. (Bescheid aufgehoben)