( § 4c AuslBG, Art 6 Abs 1 ARB 1/80 ) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers in Österreich ist davon abhängig, dass dieser ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat. Die Beschäftigung und der Aufenthalt eines türkischen Gastarbeiters bleiben jedoch auch dann ordnungsgemäß, wenn die Fremdenpolizei einen ihm unbefristet ausgestellten Sichtvermerk für ungültig erklärt hat, nachdem dieser mehr als 4 Jahre beschäftigt war und derart sein Aufenthaltsrecht bzw. eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bereits unmittelbar auf Art 6 Abs 1 ARB 1/80 stützen konnte (vgl. EuGH 16. 12. 1992, Rs. C-237/91 , Fall Kus, ARD 4432/19/93). VwGH 15.03.2000, 97/09/0260. (Bescheid aufgehoben)