( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Die Ausstellung eines bestimmten Verwaltungsdokuments, wie einer Aufenthaltserlaubnis, ist für Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu ihm zu ziehen, ab dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr erforderlich, weil sie seither ein Aufenthaltsrecht haben. Dieses unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht beruhende Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen darf nur aus triftigen, gegen den weiteren Aufenthalt dieser Familienangehörigen in Österreich sprechenden Gründen verneint oder entzogen werden. Ist dies nicht der Fall, zählen auch Zeiten mit ordnungsgemäßem Wohnsitz in Österreich ohne formelle Aufenthaltserlaubnis zu den für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt erforderlichen Zeiten. VwGH 12.04.2000, 97/09/0200. (Bescheid aufgehoben)