( § 82 lit g GewO ) Das Urteil des ASG Wien 3. 9. 1999, 20 Cga 219/98s, ARD 5096/40/2000, betreffend Entschuldbarkeit der Verletzung der körperlichen Integrität eines provozierenden und belästigenden Arbeitskollegen, wurde bestätigt, weil einem Arbeitgeber - unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, der Dauer des Dienstverhältnisses des entlassenen provozierten Arbeitnehmers und der seit Jahren bekannten und offenbar geduldeten Animositäten zwischen den beiden Arbeitskollegen - die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, wenn auch unter Ausspruch einer Verwarnung unter Androhung der Entlassung für den Wiederholungsfall, noch zumutbar gewesen wäre. OLG Wien 29.05.2000, 10 Ra 50/00x.