( DO ÖBB ) Eine arbeitgeberseitige Versetzung von ÖBB-Bediensteten in den dauernden Ruhestand ist zwar bei einem durchgehenden einjährigen Krankenstand ohne weitere Voraussetzungen möglich; Krankenstände, die dieses Ausmaß nicht erreichen, rechtfertigen aber für sich allein, ohne Hinzutreten weiterer (z.B. disziplinärer) Umstände, auch wenn sie die durchschnittlichen Krankenstandszeiten weit überschreiten, die Pensionierung gegen den Willen des Betroffenen nicht, mag dies auch den dienstlichen Interessen der ÖBB an einem effektiven Einsatz ihrer Bediensteten widersprechen. Der OGH hat nicht das Recht, die sehr eingeschränkten zwangsweisen Pensionierungsgründe der Dienstordnung (DO) ÖBB erweiternd auszulegen, nur weil der Arbeitnehmer nicht mehr optimal und umfassend eingesetzt werden kann. OGH 08.06.2000, 8 Ob A 261/99m , in Bestätigung von OLG Wien 11. 6. 1999, 8 Ra 28/99t, ARD 5064/48/99.