( § 5 Abs 1 Z 2, § 7 KVG , RL 69/335/EWG ) Der VwGH legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Leistungen, die der Erwerber von Genussrechten an einer Kapitalgesellschaft nicht selbst, sondern im Wege seiner Muttergesellschaft erbringt, als „Einlagen jeder Art“ iSd Art 4 Abs 1 Buchstabe d RL 69/335/EWG anzusehen sind und daher der Gesellschaftsteuer unterliegen.
VwGH 17.02.2000, 97/16/0358 (EuGH Rs. C-71/00 );