( § 25 Abs 2 Z 3 GSVG idF BGBl 1996/412 ) Bei der dauerhaften Überführung der aus Anlass der Betriebsaufgabe nicht veräußerten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des Versicherten ist der gemeine Wert dieser Güter in die Beitragsgrundlage einzubeziehen, wenn die Güter nicht gewerblich, sondern im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt werden, weil eine Verminderung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 2 Z 3 GSVG idF der 21. Novelle, BGBl 1996/412 nur so weit eintritt, als der Veräußerungsgewinn „dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt“ wird. VwGH 23.02.2000, 97/08/0046. (Beschwerde abgewiesen)