( § 5, § 9 HGHAngG, § 5 MLT-Hausgehilfen Wien ) Der Urlaubszuschuss von Hausgehilfen gebührt für das Kalenderjahr und nicht für das Arbeitsjahr.
OLG Wien 22.05.2000, 10 Ra 36/00p, Revision unzulässig
§ 5 des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen in Wien hält ausdrücklich fest, dass sich der Anspruch auf Weihnachtsremuneration auf das Kalenderjahr - und nicht etwa das Arbeitsjahr - bezieht. Nichts anderes kann auch für den Anspruch auf Urlaubszuschuss gelten, auch wenn § 9 HGHAngG den Anspruch auf Urlaubszuschuss gemeinsam mit dem Anspruch auf Urlaub regelt. Soweit nämlich § 9 Abs 1 HGHAngG auf das Dienstjahr abstellt, bezieht sich dies ganz klar nur auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Demgegenüber enthält der den Anspruch auf Urlaubszuschuss und dessen Fälligkeit regelnde § 9 Abs 2 HGHAngG keinerlei Bezugnahme auf das Arbeitsjahr. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der - lediglich in seiner Fälligkeit an die „Urlaubszeit“ gebundene - Anspruch auf Urlaubszuschuss für das Kalenderjahr gebührt.