Bundesgesetz; BGBl I 2000/61, ausgegeben am 11. 7. 2000
I. Erleichterungen bei der Rechnungslegung
Art 11 und Art 27 der 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. 25. 7. 1978 [aufgrund von Art 54 Abs 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen] (4. Gesellschaftsrechtliche RL) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, gewisse größenabhängige Erleichterungen für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften vorzusehen (siehe § 242 Abs 2 HGB und § 243 Abs 3 HGB). Am 17. 6. 1999 hat der Rat der EU die Richtlinie 1999/60/EG (ABl 26. 6. 1999, L 162 S. 65) erlassen, mit der die in Art 11 4. Gesellschaftsrechtliche RL und Art 27 4. Gesellschaftsrechtliche RL enthaltenen Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse von Kapitalgesellschaften um 25% angehoben wurden.