( § 1 Abs 2 Z 8 AZG ) Ein Filialleiter ist nur dann als leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG anzusehen, wenn er wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, dass hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, so dass er sich aufgrund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. VwGH 09.11.1999, 98/11/0206. (Beschwerde abgewiesen)