( § 1 Abs 1 AVRAG ) Das AVRAG gilt nur für Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtliche Vertrag beruhen, d.h. es muss Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden, indem die Arbeitszeit, der Arbeitsort und die Arbeitsfolge vom Arbeitgeber bestimmt werden; der Arbeitnehmer muss seiner Arbeitsverpflichtung persönlich nachkommen. LG Wr. Neustadt 11.06.1999, 4 Cga 141/98v. (ZAS Jud. 2/2000)