( § 262 , § 551 Abs 11 ASVG ) Ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuss gemäß § 262 ASVG bzw. § 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung bleibt zwar nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 11 ASVG auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehen, jedoch nur solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen während des Präsenzdienstes des Sohnes der Versicherten nicht mehr gegeben, weil der Kinderzuschuss in diesem Zeitraum mangels „Kindeseigenschaft“ iSd § 252 ASVG weggefallen ist und danach neu beantragt werden musste, gilt für Neuanträge bereits ausnahmslos die mit 1. 7. 1993 geänderte Rechtslage. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 287/99z .