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Schadenersatz wegen nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung

ArbeitsrechtARD 5137/9/2000 Heft 5137 v. 18.7.2000

( § 2 Abs 1 Z 1, § 2a Abs 9, § 2c GlbG ) Schadenersatz wegen Nichtberücksichtigung bei einem nicht geschlechtsneutral ausgeschriebenen Posten (hier: Vorführen von Männermode) besteht bei tatsächlicher Bewerbung nur dann, wenn die Diskriminierung aus unsachlichen Motiven erfolgt ist.

OGH 12.01.2000, 9 Ob A 318/99a

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