( § 27 Z 4 AngG, § 6 Abs 2 AZG ) Wird ein Arbeitnehmer nach Erbringung einer halben Überstunde erst in der Garderobe mit der einseitigen Anordnung konfrontiert, weitere Überstunden zu leisten, und war er dazu mangels dienstvertraglicher Bindung nicht verpflichtet - die regelmäßige Leistung von Überstunden entspricht keiner konkludenten Vereinbarung, sich auch in weiterer Zukunft zur Überstundenleistung im bisherigen Ausmaß zu verpflichten -, liegt kein Betriebsnotstand iSd § 20 AZG vor und erübrigt sich eine Interessenabwägung iSd § 6 Abs 2 AZG, die nur dann stattzufinden hätte, wenn sich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung vorerst schon aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ableiten ließe; diesfalls liegt bei Nichterbringung weiterer Überstunden keine Arbeitsverweigerung vor. ASG Wien 01.03.2000, 27 Cga 40/99w.