( § 27 Z 1 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer bereits vor seinem Dienstantritt dem Arbeitgeber die bevorstehende Geschlechtsumwandlung bekannt gegeben sowie die damit verbundenen Umstände offen gelegt und war der Arbeitgeber somit über die Identität des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Qualifikation sowie aufgrund der vorliegenden Berufserfahrung angestellt wurde, nicht wegen eines lang andauernden Krankenstandes, der nicht durch die Geschlechtsumwandlungsoperation bedingt war, entlassen. ASG Wien 03.02.2000, 33 Cga 32/99p, rk.