( § 27 Z 1 AngG ) Das Verschleiern einer Reisetätigkeit durch Abstecken des Tachometers des Dienstfahrzeuges macht den Arbeitnehmer vertrauensunwürdig, weil - abgesehen davon, dass der Arbeitgeber auf diese Art und Weise, selbst wenn er Privatfahrten gestattet und dafür auch Treibstoffrechnungen bezahlt, nun auch noch eine Reisetätigkeit des Arbeitnehmers für ein anderes Unternehmen finanziert - die dienstlichen Interessen insofern gefährdet sind, als der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber aufzuwendende Arbeitszeit und Engagement eben nicht zur Gänze für diesen aufbringt. ASG Wien 20.01.2000, 33 Cga 82/98i, Berufung erhoben.