( § 27 Z 1 AngG ) Umstände, die ein Arbeitgeber durch seinen Geschäftsführer erkennbar gebilligt hat (hier: Förderung und Annahme eines Kundengeschenkes), können es nicht unzumutbar machen, das Dienstverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen. ASG Wien 22.06.1999, 15 Cga 68/97x, rk.