( § 1 AngG, § 82 lit f GewO ) Verrichtet ein Arbeitnehmer in einer Tankstelle keine ein gewisses Maß an Selbständigkeit erfordernden Arbeiten, unterliegt er nicht den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, wobei seine Anführung als „Angestellter“ in der Nettoabrechnung auch keine vertragliche Vereinbarung zur Einstufung in das Angestelltenverhältnis darstellt.