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§ 22 Z 1 EStG 1988, § 1 Abs 2 PsychotherapieG

SteuerrechtARD 5136/33/2000 Heft 5136 v. 14.7.2000

( § 22 Z 1 EStG 1988, § 1 Abs 2 PsychotherapieG ) Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinne ist, ist nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinne der GewO oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist. Es ist daher weder zu erkennen, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen wäre, das EStG 1988 dem § 1 Abs 2 Psychotherapiegesetz 1990, wonach der nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätige Psychologe kraft gesetzlicher Bestimmung selbständig freiberuflich tätig ist, „anzupassen“, noch bieten sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine solche Anpassung übersehen worden wäre. Ergibt sich aus § 22 Z 1 lit c EStG 1988, dass Einkünfte von Personen, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich des Psychotherapiegesetzes fällt, einkommensteuerlich nur dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu beurteilen sind, wenn die geistes- und naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen wurden, liegen keine freiberuflichen Einkünfte vor, wenn die in § 22 Z 1 lit c EStG normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sondern sind die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach dem EStG 1988 steuerbar. VwGH 15.09.1999, 94/13/0245. (Beschwerde abgewiesen)

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