( § 22 Z 1 lit b, § 23 EStG ) Beschränkt sich die Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen im Wesentlichen auf die Verwertung allgemein bekannter physikalischer Gesetze betreffend die Schwerkraft, Trägheit der Masse und den Reibungswiderstand sowie auf rein logische Überlegungen, ist diese auch dann nicht ziviltechnikerähnlich, wenn er über eine Ausbildung verfügt, die als Grundlage für eine Ziviltechnikertätigkeit dienen könnte. Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind daher nicht als Einkünfte aus selbständiger, sondern aus gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren.