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Rückforderung von Notstandshilfe wegen unwahrer Angaben

SozialversicherungARD 5136/29/2000 Heft 5136 v. 14.7.2000

( § 25 Abs 1, § 38 AlVG ) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann zurückgefordert werden, wenn ein Bezieher nicht die - gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG den Ausschluss der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bewirkende - Tatsache seines Studiums angegeben und zusätzlich den Schein erweckt hat, sein Studium abgeschlossen zu haben und somit arbeitslos zu sein.

VwGH 23.02.2000, 99/03/0086

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