( § 25 Abs 1, § 38 AlVG ) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann zurückgefordert werden, wenn ein Bezieher nicht die - gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG den Ausschluss der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit bewirkende - Tatsache seines Studiums angegeben und zusätzlich den Schein erweckt hat, sein Studium abgeschlossen zu haben und somit arbeitslos zu sein.
VwGH 23.02.2000, 99/03/0086