( § 25 Abs 1 AlVG idF BGBl 1992/416 ) Der Empfänger von Arbeitslosengeld ist „auch“, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines der 3 Tatbestände des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG, zum Rückersatz zu verpflichten, wenn sich aufgrund des von ihm bzw. von seinem Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. VwGH 22.12.1999, 97/08/0565. (Beschwerde abgewiesen)