( § 25 AlVG ) Verschweigt ein Geschäftsführer im Antragsformular für Arbeitslosengeld nach Auflösung seines Anstellungsvertrages das Fortbestehen seiner Organstellung, kann unberechtigt bezogenes Arbeitslosengeld auch dann zurückgefordert werden, wenn er diesen Umstand nur wegen der seiner Meinung nach mangelnden Relevanz für den Anspruch verschwiegen hat.
VwGH 23.02.2000, 98/08/0118