( § 27 Z 1 AngG, § 82 lit d GewO ) Ein Arbeiter wird durch die Vertretung „seines Meisters“ nicht selbst zum Meister. Wird ein Arbeiter als Meisterstellvertreter tätig, ist eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit durch Verrichtung von Privatarbeiten ohne Genehmigung des Betriebsleiters nicht nach § 27 Z 1 AngG zu beurteilen, auch wenn aufgrund seiner Leitungsfunktion vom Arbeitgeber ein besonders korrektes Verhalten erwartet wird. Ist ein Arbeitnehmer als Arbeiter beschäftigt, kann er nur aus den in § 82 GewO 1859 taxativ aufgezählten Gründen entlassen werden. Danach besteht der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erst dann, wenn das Delikt strafbar ist. OLG Wien 24.01.2000, 8 Ra 367/99w.