Änderung der Tiroler Landesabgabenordnung (Tir. LAbgO) betreffend Ausschluss der Verrechnung, der Verwendung von Guthaben und der Rückzahlung von Selbstbemessungsabgaben, sofern die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen nachweist, dass er die Abgabe auf andere überwälzt hat (Neufassung des § 187a Tir. LAbgO, siehe schon ARD 5090/1/2000); vgl. dazu auch die Aufstellung über die betreffenden Änderungen der Landesabgabenordnungen der anderen Bundesländer, ARD 5106/1/2000. Gesetz v. 4. 5. 2000; LGBl f. Tirol 2000/44, 19. Stück, ausgegeben am 4. 7. 2000.