( RL 90/435/EWG ) Die Ausnahmeregelung des Art 5 Abs 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates v. 23. 7. 1990 [über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten], die die Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen in Portugal ansässiger Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats auf 15% und 10% begrenzt, bezieht sich nicht nur auf die Körperschaftsteuer, sondern betrifft unabhängig von ihrer Natur oder Bezeichnung jede Besteuerung in Form einer Quellensteuer auf die von den genannten Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden. EuGH 08.06.2000, Rs. C-375/98 , Fall Epson Europe BV.