( Art 4 und Art 17 der 6. RL 77/388/EWG , § 12 UStG ) Das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die für Umsätze entrichtet worden ist, die in Hinblick auf die Ausübung geplanter wirtschaftlicher Tätigkeiten getätigt wurden, besteht selbst dann fort, wenn der Steuerverwaltung bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit, die zu steuerbaren Umsätzen führen sollte, nicht ausgeübt werden wird.