( § 46 EStG 1972, § 4 Abs 2 BAO ) Eine Anrechnung von Vorauszahlungen sowie von durch Steuerabzug einbehaltenen Beträgen auf die Einkommensteuerschuld setzt die Realisierung des Abgabenanspruchs (Rückzahlungsanspruchs) durch Erlassung eines Abgabenbescheides voraus. Hat das Finanzamt keinen Einkommensteuerbescheid erlassen, weil es der Steuerpflichtige unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten unterlassen hat, entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen (und das Finanzamt, aus welchen Gründen immer, davon Abstand genommen hat, die Einkommensteuerschuld von Amts wegen festzusetzen), war die Einkommensteuerschuld für die gegenständlichen Jahre keineswegs S 0,- (als rechnerische Größe), weil dies die Erlassung eines Einkommensteuerbescheides zur Voraussetzung gehabt hätte. Dies hat aber zur Folge, dass es zu einer Anrechnung iSd § 46 EStG 1972 nicht kommen konnte. VwGH 13.10.1999, 97/13/0030. (Beschwerde abgewiesen)