( § 36 AngG, § 879 ABGB ) Die Wirksamkeit einer während der Dauer des Dienstverhältnisses geschlossenen Konkurrenzklausel kann im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG aufgrund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten verstoßen und daher von Anfang an nichtig und unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber, ohne einen Ausgleich anzubieten, einer Arbeitnehmerin einen Zusatz zum Dienstvertrag, der für diese eine Schlechterstellung ihrer Position bei Beendigung des Dienstverhältnisses außer aus den Gründen des § 37 Abs 1 AngG bedeutet, zur Unterfertigung vorgelegt und ihr bei Nichtunterfertigung nicht näher beschriebene, aber doch erschließbare Konsequenzen angedroht hat. LG Wr. Neustadt 19.10.1998, 5 Cga 149/97a. (ZAS Jud. 2/2000)