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Datenschutz - Ausnahmen von der Meldepflicht

Betriebswichtige GesetzeARD 5134/1/2000 Heft 5134 v. 7.7.2000

Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2000 - StMV)

BGBl II 2000/201, ausgegeben am 30. 6. 2000

Gemäß § 17 DSG 2000 ist grundsätzlich vor Aufnahme einer Datenanwendung (früher: „Datenverarbeitung“) eine Meldung an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten.

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