Verordnung des Bundeskanzlers über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (Standard- und Muster-Verordnung 2000 - StMV)
BGBl II 2000/201, ausgegeben am 30. 6. 2000
Gemäß § 17 DSG 2000 ist grundsätzlich vor Aufnahme einer Datenanwendung (früher: „Datenverarbeitung“) eine Meldung an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten.