( Art 86 EGV [jetzt Art 82 EG], Art 90 EGV [jetzt Art 86 EG] ) Staatliche Arbeitsvermittlungsstellen unterliegen dem Verbot des Art 86 EGV (Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt), soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Ein Mitgliedstaat, der jede Tätigkeit der Vermittlung und Einschaltung von Mittelspersonen bei Stellengesuchen und -angeboten untersagt, wenn sie nicht durch diese Stellen ausgeübt wird, verstößt gegen Art 90 Abs 1 EGV, wenn er eine Lage schafft, in der die staatlichen Vermittlungsstellen zwangsläufig gegen Art 86 EGV verstoßen müssen. Dies gilt insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: