( § 100 Abs 5 StVO, § 21 VStG ) Der Ausschluss des Absehens von der Strafe bei geringfügigem Verschulden des Beschuldigten und unbedeutenden Folgen der Übertretung nach § 21 VStG in § 100 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) widerspricht als erhebliche Verschärfung der Strafdrohung für den Bereich der Verwaltungsdelikte im Vergleich zum Gerichtsstrafrecht dem Gleichheitsgrundsatz. Die Wortfolge „§ 21 und“ in § 100 Abs 5 StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 1998/92, ist daher mit Ablauf des 31. 12. 2000 als verfassungswidrig aufzuheben. VfGH 15.03.2000, G 211/98 undG-108/99.